Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder
entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern
wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender
oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Diese Allgemeinen
Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB. Für diese gelten die jeweils gültigen gesetzlichen
Regelungen.
§ 2 Angebot, Annahme
Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind
wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
§ 3 Preise, Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten der Verpackung, soweit
nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungstellung netto
zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zuzüglich einer
Entschädigungspauschale von 40,- € berechnet. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen
aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 5 Lieferung
(1) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin
schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen
ausschließlich unverbindliche Angaben. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
bleibt vorbehalten. Der Käufer wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
des Liefergegenstandes informiert. Im Falle des Rücktritts werden
wir die entsprechenden Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten
seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem
Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung
von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
§ 6 Gefahrübergang,
Versendung
Die Versendung der Ware erfolgt grundsätzlich auf Wunsch des Käufers. Bei
Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der
Absendung auf den Käufer über. Bei Abholung durch den Käufer geht die
Gefahr mit Bekanntgabe der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in
unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzung des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern
und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns
unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit
Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgenutzt wird.
(4) Der Käufer ist zu Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung,
gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware erfolgt, ans uns ab. Unbesehen unserer Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung
zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten
wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung
vorliegt.
(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach
unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.
§ 8 Leistungsbeschreibung
Die geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird ausschließlich
und umfassend durch die Leistungsbeschreibung festgelegt. Insbesondere
enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren
Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der
Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibungen ergänzenden oder verändernden
Beschreibungen des Liefergegenstandes. Weitere Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
§ 9 Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährungsleistungsrechte des Käufers
ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang
geltend gemacht werden.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit.
(4) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in
jedem Fall dem Verkäufer zu. Das Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung
hat schriftlich zu erfolgen. Dem Verkäufer ist für die Nacherfüllung eine angemessene
Frist einzuräumen. Der Verkäufer wird den Käufer innerhalb von
2 Wochen nach erfolgtem Nacherfüllungsverlangen über die voraussichtlich
benötigte Dauer der Nacherfüllung in Kenntnis setzen. Ist die Lieferung
nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem
erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht
dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag
zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt.
(5) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt
der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Verkäufers verbracht werden. Unbeschadet
weitergehender Ansprüche des Verkäufers hat der Käufer im Falle
einer unberechtigten Mängelrüge dem Verkäufer die Aufwendungen zur
Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
§ 10 Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von
Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach gesetzlichen
Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist auf unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung
ausgeschlossen.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
(unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Heppenheim.